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Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Teile des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)

Beschwerdeführerin: Alina Morad, [Adresse], Karlsruhe
Gegenstand: Verfassungsbeschwerde gegen § 6 Abs. 2 und 4 SBGG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG, § 78 Abs. 1 PStG
Datum: 15. Juli 2025


I. Anschrift

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Betreff: Verfassungsbeschwerde gegen das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) - Rückwirkende Entwertung des TSG-Beschlusses vom 16. April 2024

Als Beschwerdeführerin trete ich selbst vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf, um eine gesetzliche Ungerechtigkeit anzuprangern, die wie ein Schatten über mein Leben als vollintegrierte Frau fällt. Korrespondenz bitte an: Alina Morad, [Adresse], Karlsruhe.

II. Beschwerdeführerin

Ich, Alina Morad, bin eine ehemals originär transsexuelle Frau mit einer geschlechtsangleichenden Operation (GaOP) und einem bestandskräftigen TSG-Beschluss (Geschlecht „weiblich“ seit 16. April 2024). Unter dem Transsexuellengesetz (TSG, BGBl. I 1980, 1654) genoss ich absolute Gleichstellung (§ 10 TSG) und robusten Offenlegungsschutz (§ 5 TSG), ein Schutzwall gegen die Stürme der Diskriminierung. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG, BGBl. I 2024, Nr. 206) entwertet diese Rechte durch rückwirkende Anwendung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG, § 78 Abs. 1 PStG), degradiert mich zu einer „Eintrags-Frau“ und schafft eine Zweiklassengesellschaft, ein Verrat an den Errungenschaften des TSG. Dies verletzt meine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) und den Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

III. Sachverhalt

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG, BGBl. I 2024, Nr. 206), in Kraft getreten am 1. November 2024, ersetzt das Transsexuellengesetz (TSG, BGBl. I 1980, 1654) und führt durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Abs. 1 PStG eine mittelbare Rückwirkung ein, die meinen bestandskräftigen TSG-Beschluss als Beschwerdeführerin (Geschlechtseintrag „weiblich“ seit 16. April 2024) den diskriminierenden Regeln des SBGG unterwirft. Der Kern der Beschwerde liegt in § 6 Abs. 2 SBGG (Hausrecht), ergänzt durch § 6 Abs. 4 SBGG (Gesundheit), die gemeinsam eine Zweiklassengesellschaft schaffen, in der die Beschwerdeführerin als „Eintrags-Frau“ degradiert wird.

Am 16. April 2024 erkannte das Amtsgericht Oldenburg mich uneingeschränkt als Frau an (§ 10 TSG). Die beiden Gutachten, die ich absolvierte, unterstreichen, dass auf die Irreversibilität meines Status als unzweifelhafte vollwertige Frau gezielt wurde. Auf dieser Basis habe ich mein Leben als Frau gestaltet, einschließlich der Nutzung geschlechtsspezifischer Schutzräume.

Aus Angst, mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG, 1. November 2024) Rechte zu verlieren, ließ ich am 31. Oktober 2024, dem letzten Tag der TSG-Gültigkeit, eine geschlechtsangleichende Operation (GaOP) durchführen, die medizinische Komplikationen verursachte.

Das SBGG hebt die §§ 5 (Offenlegungsschutz) und 10 TSG auf. § 27 PStG trennt den Geschlechtseintrag vom juristischen Geschlecht. § 6 Abs. 2 SBGG entwertet meinen Eintrag im privaten Bereich, und § 13 SBGG schwächt den Schutz vor Offenlegung. Außer § 6 Abs. 1 (Anrede) und § 7 (Quoten) SBGG bleibt mein Eintrag ohne rechtliche Wirkung - ich bin eine „Papierfrau“. Das SBGG trat am 1. November 2024 in Kraft und entwertet rückwirkend meinen TSG-Beschluss, dessen Irreversibilität der Staat selbst nur etwa ein halbes Jahr später unterminierte - eine doppelte Paradoxie.

Die SBGG-Debatte führte bereits vor Inkrafttreten zu Diskriminierungen, wie der Ausschluss von Frau Marie-Luisa Quolke in der Sportsbar "Palmbeach" in Pforzheim, motiviert durch die Kontroverse um TS-Betroffene in Schutzräumen, zeigte. Ein Vorfall in den städtischen Kliniken Osnabrück zeigt die tatsächliche Wirkung von § 6 Abs. 4 SBGG: Als Notfallpatientin mit akuter Blutung aus meinen postoperativen weiblichen Genitalien wurde ich nach der Triage in der Notfallaufnahme korrekt der Gynäkologie zugewiesen, nachdem ich per Rettungswagen ins Klinikum Osnabrück gebracht wurde. Der leitende Oberarzt Dr. Alexander Keck lehnte eine gynäkologische Untersuchung grundsätzlich ab mit der Begründung: „Wir behandeln nur Frauen, die immer schon Frauen waren. Sie waren ja mal ein Mann.“ Mein Begleiter Sebastian Potter, ein ehemals transsexueller Mann mit Vollbart und komplett männlichem Erscheinungsbild, war Zeuge. Der Rettungsdiensteinsatz ist dokumentiert. Dr. Keck verwies pauschal auf die Urologie, obwohl diese in Osnabrück seit dem Ruhestand von Prof. Dr. Hermann van Ahlen (30. Juni 2024) keine GaOP-Expertise mehr hat: "Aber dann müssen Sie noch 6 Stunden warten." Hätte ich die Blutung nicht zwischenzeitlich durch eigene Kompression zum Stoppen bringen können, wäre ich durch Verhalten verblutet. Ich wäre an der akuten Blutung verstorben, wäre mir durch meine eigene Kompressionsbehandlung (durch mein Vorwissen als Ärztin möglich) die Blutstillung nicht gelungen. Eine medizinische Begründung (z. B. Neovagina, Prostata) scheidet aus, da Dr. Keck keine Untersuchung vornahm, weil er mich wegen meines TS-Hintergrundes ablehnte.

Nach meinem Einspruch, dass ich Ende der 90er als Ärztin in der hiesigen Urologie arbeitete, outete sich Potter als ehemals transsexueller Mann (Mastektomie, Ovarhysterektomie, Phallo-, Glans- und Skrotoplastik sowie Erektionsprothesenimplantation). Dr Keck bezeichnete Menschen wie Sebastian Potter abschätzig als „Frauen“ (er schaute dabei meinen Begleiter an), die für Mastektomien und Ovarhysterektomien in seiner Abteilung behandelt würden, was seine ideologische Haltung offenlegt. Seine Ausdrucksweise („Frauen, die immer schon Frauen waren“) ähnelt rechtspopulistischen Narrativen, die „biologische Weiblichkeit“ betonen. Unter § 10 TSG wäre die Ablehnung rechtswidrig gewesen, da ich uneingeschränkt als Frau anerkannt wurde. Im Gegensatz dazu wurde ich in Lissabon (Universitätsklinikum Santa Maria) bei einer vergleichbaren Blutung gynäkologisch untersucht, da Portugals Selbstbestimmungsgesetz keinen Hausrechtsparagraphen (§ 6 Abs. 2 SBGG) oder Einschränkungen wie § 6 Abs. 4 SBGG kennt. Die Leitlinie des Deutschen Sauna-Bundes e.V. (21. Januar 2025), die „primäre weibliche Genitalien“ fordert, ist würdelos und durch § 6 Abs. 2 SBGG legitimiert. Sie schließt post-op TS-Betroffene wie mich implizit aus, da Neovaginen nicht als „primär“ gelten, wie die vage Formulierung und die Forderung nach Sichtkontrollen zeigen.

Die wachsende öffentliche Kritik am SBGG, etwa in sozialen Medien (ungeachtet des Hausrechtsparagraphen häufig als „Katastrophe für Frauenräume“ benannt), unterstreicht die Dringlichkeit dieses Falls. Die Rückwirkung von § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG verletzt den Vertrauensschutz, da sie meinen TSG-Beschluss ohne zwingendes öffentliches Interesse entwertet.

Die erste Verfassungsbeschwerde (eingereicht Sommer 2024 unter der Mandatierung der Rechtsanwältin Frau Dr. jur. Natalie Pouralikhan, Nichtannahmebeschluss 7. Oktober 2024, Az. 1 BvR 1580/24) war vorzeitig, da das SBGG zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht in Kraft getreten war. Mangels tatsächlicher Wirkung des Gesetzes war die Beschwerde spekulativ, da die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen - insbesondere die Rückwirkung von § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG - nicht konkret nachweisbar waren. Nach § 93d Abs. 1 BVerfGG ist eine erneute Beschwerde zulässig, wenn neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen vorliegen, wie hier durch das Inkrafttreten des SBGG und die damit verbundenen unmittelbaren Bedrohungen durch Ausschlüsse aus geschlechtsspezifischen Räumen (§ 6 Abs. 2 SBGG) und Ausschluss von geschlechtsspezifischer Gesundheitsversorgung (§ 6 Abs. 4 SBGG) sowie Zwangsouting (§ 13 SBGG).

A. Hausrecht (§ 6 Abs. 2 SBGG)

§ 6 Abs. 2 SBGG erlaubt Eigentümern und juristischen Personen, den Zugang zu Räumen und Veranstaltungen nach eigenem Hausrecht oder Satzung zu regeln, unabhängig vom Geschlechtseintrag. Dies ist ein Freibrief für Willkür, da es Betreibern erlaubt, Frauen mit TS-Hintergrund wie Alina Morad auszuschließen, indem sie „primäre Geschlechtsmerkmale“ oder „biologische Kriterien“ fordern. Beispiele:

  • Saunabund-Problematik: Die Leitlinie des Deutschen Sauna-Bundes verlangt „primäre Geschlechtsmerkmale“ für Frauensaunen, legitimiert durch § 6 Abs. 2 SBGG, was Alina Morad ausschließt und ihre Identität negiert.
  • Laura H.-Fall: Ausschluss einer TS-betroffenen Frau aus einem Frauen-Fitnessstudio, gestützt auf Hausrecht.
  • Marie-Luisa Quolke: Ausschluss aus der Damentoilette, was die Zweiklassengesellschaft zeigt. § 6 Abs. 2 SBGG verletzt Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot), Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 8 EMRK (Privatleben), da es Zwangsouting und Diskriminierung legitimiert.

B. Gesundheit (§ 6 Abs. 4 SBGG)

§ 6 Abs. 4 SBGG ordnet an, dass der Geschlechtseintrag bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen irrelevant ist, wenn sie „organische Gegebenheiten“ betreffen. Dies ist ein Freibrief für Pathologisierung, da Ärzte den transsexuellen Hintergrund hinterfragen und ablehnen können, was zu Diskriminierung und Zwangsouting führt.

Beispiele:

  • Klinikum-Vorfall ([Datum]): Dr. Keck verweigerte mir, Alina Morad eine gynäkologische Behandlung, mit Verweis auf meinen transsexuellen Hintergrund (siehe IV).
  • Frau Dr. Julia Bohr führte an mir einen nicht medizinisch indizierten Eingriff durch, der nicht nur zu chronischen Schmerzen mit praktischer Sitzunfähgigkeit führte, sondern alles zerstörte, was eine Frau ausmacht: sie kürzte ungerechtfertigterweise die Harnröhre auf 1,8 mm und nähte die kleinen Schamlippen an die großen Schamlippen sowie den vaginalen Introitus zu. Es war eine extreme Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), welche mit § 6 Abs. 4 SBGG konform geht.
  • der Urologe und Gynäkologe Dr. Jörg Neymeyer (Charité Berlin) weigertie sich, bei mir, seiner Patientin, das richtige Pronomen während der Untersuchung zu verwenden. Er bezeichnete mich, die Beschwerdeführerin, konstant mit ER, während er mit Kollegen und medizinischem Personal über mich sprach (konform mit § 6 Abs. 4 SBGG). Im formellen Arztbrief schrieb er mich aber als "Frau" an (konform mit § 6 Abs. 1 SBGG).
  • Systematische Diskriminierung: 19 % der TS-betroffenen Frauen meiden Arztbesuche. § 6 Abs. 4 SBGG verletzt Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK.

C. Empirische Belege und Politische Ignoranz

  • Studien: 66 % der TS-betroffenen Personen erleben Diskriminierung, und 65 % der TS-betroffenen Frauen berichten von Gewalt, verschärft durch § 6 Abs. 2 und 4 SBGG.
  • Politische Ignoranz: Die Entstehungsgeschichte des SBGG zeigt, dass der Gesetzgeber TSG-Absolvent*innen ignorierte. Dies ist ein Verrat an den Errungenschaften des TSG, der mich in eine Flutwelle der Diskriminierung stürzt.

IV. Konkrete Betroffenheit durch § 6 Abs. 2 und 4 SBGG

Die Beschwerde ist zulässig, da ich unmittelbar und gegenwärtig durch § 6 Abs. 2 und 4 SBGG betroffen bin, wie der Klinikum-Vorfall zeigt, und neue Tatsachen (Inkrafttreten des SBGG, Kecks Ablehnung) eine erneute Prüfung nach § 93d Abs. 1 BVerfGG rechtfertigen.

V. Grundrechtsverletzungen

A. Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG)

Mein TSG-Beschluss vom 16. April 2024 begründete mein Vertrauen in die dauerhafte Anerkennung meiner Identität als Frau (§ 10 TSG). Die beiden Gutachten, die ich absolvierte, unterstreichen, dass auf die Irreversibilität meines Status als unzweifelhafte vollwertige Frau gezielt wurde. Diese Irreversibilität wurde vom Staat selbst nur etwa ein halbes Jahr später unterminiert - eine doppelte Paradoxie. Auf dieser Basis habe ich mein Leben als Frau gestaltet, einschließlich der Nutzung geschlechtsspezifischer Schutzräume. Aus Angst, mit Inkrafttreten des SBGG Rechte zu verlieren, ließ ich am 31. Oktober 2024 eine GaOP durchführen, die medizinische Komplikationen verursachte. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG heben die §§ 5 und 10 TSG rückwirkend auf; dies enttäuscht mein Vertrauen nach nur sechs Monaten. Diese Rückwirkung ist unverhältnismäßig, da kein zwingendes öffentliches Interesse die Entwertung rechtskräftiger Beschlüsse rechtfertigt. Der Klinikum-Vorfall zeigt die Folgen: Ich wurde als „keine richtige Frau“ abgelehnt, was ohne die Rückwirkung nicht möglich gewesen wäre.

B. Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)

Das SBGG benachteiligt TSG-Absolventen gegenüber cisgeschlechtlichen Personen. § 6 Abs. 2 SBGG erlaubt Hausrechtinhabern, mich aus Schutzräumen auszuschließen, indem es meinen Geschlechtseintrag (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG und Artikel 4 des SBGG-Mantelgesetzes) vom juristischen Geschlecht trennt.

C. Würde/Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG)

Das SBGG reduziert mich zu einer „Papierfrau“. § 6 Abs. 2 SBGG ermöglicht willkürliche Ausschlüsse, und wegen § 13 SBGG droht Zwangsouting. Der Klinikum-Vorfall verletzte meine Würde, da ich trotz GaOP als „Mann“ eingestuft wurde, gestützt auf § 6 Abs. 2 und 4 SBGG, was eine erhebliche psychologische Belastung verursachte, insbesondere angesichts meiner ärztlichen Expertise und der korrekten Triage-Zuweisung. Dr. Kecks widersprüchliche Einstufung von ehemals transsexuellen Frauen als „Männer“ zeigt eine ideologische Haltung, die meine Geschlechtsidentität negiert. Die Saunabund-Leitlinie, die „primäre weibliche Genitalien“ fordert, ist würdelos und durch § 6 Abs. 2 SBGG legitimiert.

D. Rechtskonsistenz (Art. 20 Abs. 3 GG)

Die Unterscheidung zwischen Geschlecht und Geschlechtseintrag widerspricht der Rechtsstaatlichkeit, da sie meinen TSG-Beschluss entwertet, während cisgeschlechtliche Personen unangetastet bleiben.

VI. Unzumutbarkeit des Instanzenzugs

Ein Instanzenzug ist unzumutbar, da kein verwaltungsrechtlicher oder zivilrechtlicher Weg meine durch das SBGG verursachten Grundrechtsverletzungen beheben kann. Das SBGG wirkt direkt durch die Aufhebung von §§ 5 und 10 TSG (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 78 Nr. 1 PStG) und die Einführung von § 6 Abs. 2 und 4 SBGG, ohne dass ein Verwaltungsakt oder zivilrechtlicher Vorfall erforderlich ist. Ein zivilrechtlicher Weg nach einem Ausschluss wäre wirkungslos und würde die Rückwirkung nicht beheben. Die Verfassungsbeschwerde ist die Ausnahme, wenn der Instanzenzug nicht zumutbar ist.

VII. Verfassungswidrigkeit der Trennung zwischen Geschlecht und Geschlechtseintrag

Die Trennung (Artikel 4 SBGG-Mantelgesetz, § 27 PStG) entwertet meinen TSG-Beschluss willkürlich und verletzt Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 (Persönlichkeitsrecht) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung). TS-Betroffene haben ein Grundrecht auf Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität, was das TSG mit voller Gleichstellung (§ 10 TSG) umsetzte. Die Trennung widerspricht diesem, da sie mich als „Papierfrau“ diskriminiert. Rückwirkende Entwertungen sind unverhältnismäßig, wenn kein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse am Schutz anderer Frauen (Art. 2 GG) rechtfertigt die Rückwirkung von § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG 2 nicht, da weniger einschneidende Mittel, wie ein freiwilliges TSG-ähnliches Verfahren, den Schutz von Schutzräumen gewährleisten könnten, ohne meine irreversible Anerkennung als Frau zu entwerten. Die Trennung ist zudem willkürlich, da sie post-op TS-Betroffene, wie mich, gegenüber allen anderen Frauen benachteiligt, obwohl meine GaOP meine Weiblichkeit belegt.

VIII. Lösungsvorschlag: Gesetzgeberische Nachbesserung

Die Verhältnismäßigkeit der Rückwirkung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG ist nicht gewährleistet, da sie TS-Betroffene wie mich ohne zwingendes öffentliches Interesse benachteiligt, während die aktuelle Regelung die Inhomogenität der Betroffenen nicht angemessen berücksichtigt. Die Betroffenen bilden eine heterogene Gruppe: Einige streben lediglich einen Geschlechtseintrag ohne medizinische Maßnahmen an, andere, wie ich, verfolgen eine vollständige GaOP und wären bereit, Gutachten zu akzeptieren, um volle Anerkennung als Frau zu erlangen, einschließlich des Schutzes vor Ausschlüssen aus Schutzräumen. Meine Zuweisung zur Gynäkologie nach der Triage in der Notfallaufnahme des Klinikums Osnabrück war medizinisch korrekt, da meine post-operative Weiblichkeit (GaOP 31. Oktober 2024) anerkannt wurde. Hätte ich noch ein männliches Genital gehabt, wäre ich nicht der Gynäkologie zugewiesen worden, und die Frage einer Untersuchung durch einen Gynäkologen hätte sich nicht gestellt. Dr. Kecks Ablehnung war willkürlich und durch § 6 Abs. 4 SBGG legitimiert, obwohl die Triage meine Weiblichkeit bestätigte. Die Saunabund-Leitlinie, die „primäre weibliche Genitalien“ fordert, ist würdelos und durch § 6 Abs. 2 SBGG legitimiert. Sie schließt post-op TS-Betroffene implizit aus, da Neovaginen nicht als „primär“ gelten, obwohl meine GaOP meine Weiblichkeit bestätigt (Art. 1 GG). Eine gesetzgeberische Nachbesserung könnte ein freiwilliges, TSG-ähnliches Verfahren schaffen, das durch unabhängige Gutachten die volle Anerkennung als Frau oder Mann ermöglicht, einschließlich des Schutzes vor Ausschlüssen (§ 6 Abs. 2 SBGG). Für Antragsteller, die Gutachten ablehnen, bleibt das SBGG-Verfahren bestehen. Eine solche Regelung würde die Inhomogenität der Betroffenen berücksichtigen, die Verhältnismäßigkeit der Rückwirkung gewährleisten und die Benachteiligung von TSG-Absolventen beseitigen.

IX. Antrag

Ich beantrage:

  1. § 15 Abs. 2, Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG aufzuheben, soweit sie §§ 5 und 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) rückwirkend entwerten, um die Rechte aller TSG-Absolventen, einschließlich meines Beschlusses vom 16. April 2024, zu schützen.
  2. § 6 Abs. 2 und 4 SBGG für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.

X. Anlagen

  1. Zeugenaussage Sebastian Potter (eidesstattlich).
  2. Rechnung des Rettungsdienstes (Klinikum-Vorfall).
  3. Arztbrief Universitätsklinikum Santa Maria, Lissabon.

Unterschrift:
Alina Morad
[Datum]

XI. Zusammenfassung

Ich als die Beschwerdeführerin wende mich gegen § 6 Abs. 2 und 4 SBGG, sowie gegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG (Aufhebung der §§ 5 und 10 TSG). Ich habe im April 2024 eine Anerkennung nach § 10 TSG erlangt (Amtsgericht Oldenburg vom 15.04.2024), unterzog mich einer GaOP und wurde 2025 in einer Gynäkologie abgewiesen. Grundrechtsverletzungen in Vertrauensschutz, Gleichheit, Würde und Persönlichkeitsrecht.

Einzelpunkte:

  • Rückwirkung von § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und § 78 Nr. 1 PStG (Vertrauensschutz): Begründbar, da die zeitliche Nähe (April bis November 2024) ein starkes Schutzinteresse schafft.
  • § 6 Abs. 2 und 4 SBGG widersprechen der durch das GG garantierten Gleichheit (gegenüber allen anderen Frauen) und Würde (jedes einzelnen Menschen): Begründbar durch konkrete Beispiele: Klinikum-Vorfall, Saunabund. Nachweisbare Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
  • Systemkritik (Trennung zwischen Geschlecht und Geschlechtseintrag): Innovativ mit Vorschlag für freiwilliges TSG-Verfahren.



Diskussion und Kommentare

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Bestehende Kommentare (4)

Alina M vor 3 Wochen

Ich freue mich über Ihre Kommentare.

Alina

Roland S. vor 3 Wochen

Ich gaube nicht, dass so eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben kann.

Alina M (@ Roland S.) vor 3 Wochen

Sie ist ja noch nicht fertig. Verbesserungsvorschläge sind erwünscht.

Roland S. (@ Alina M) vor 3 Wochen

Es geht hier um Grundsätzliches. Es stellt sich für mich die Frage, ob der sog. Hausrechtsparagraph überhaupt verfassungswidrig ist. Wenn nicht, haben Sie keine Chance.

Thina T. vor 3 Wochen

Der sog. Gesundheitsparagraph schützt doch trans Personen; denn:
§ 6 Abs. 4 SBGG schützt medizinische Sicherheit indirekt, indem er klärt: "Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten stehen." Das verhindert Fehlbehandlungen, z. B.: a) Eine trans Frau (mit weiblichem Eintrag, aber Prostata) erhält weiterhin Prostata-Screenings, unabhängig vom Eintrag. b) Bei Blutspenden oder Organtransplantationen zählen biologische Faktoren, nicht der Eintrag.

Das schützt Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrteit), da es medizinische Entscheidungen von Identität entkoppelt und auf Fakten stützt. Ohne diese Norm könnte es zu Risiken kommen, z. B. wenn Ärzte den Eintrag irrtümlich priorisieren

potterchen76 (@ Thina T.) vor 3 Wochen

Erstens schrumpft die Prostata, teilweise bis zur Unkenntlichkeit, heißt, das Restgewebe ist so wenig, daß es nicht mehr sichtbar ist. Ergo sind Prostatauntersuchungen unnötig, es sei denn, daß die Betroffene gar kein Östrogen zu sich nehmen will. Aber ich kenne keine originär transsexuelle Frau die das nicht tun wollen würde.

Davon ab wäre es fahrlässig, einer mit Östrogen versorgten transsexuellen Frau die Brustuntersuchung zu verweigern mit dem Hinweis, daß sie ja ein Mann sei.

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